Energieausweis für Gebäude

Die Pflicht zur Ausstellung eines Energieausweises besteht gemäß § 16 Absatz 1 und 2, § 28, § 29 und § 31 der Energieeinsparverordnung (EnEV)

Zeitpunkt Gebäudearten
ab 01.10.2007 Neu zu errichtende Wohn- und Nichtwohngebäude, Umbau, Erweiterung, Modernisierung
  • bei Änderungen an Gebäuden gemäß Anlage 3 Nr. 1 bis 6 der EnEV
  • wenn die Nutzfläche der beheizten oder gekühlten Räume oder Gebäude um mehr als die Hälfte erweitert wird
ab 01.07.2008
  • für bestehende Wohngebäude, die bis einschließlich 1965 fertig gestellt wurden und verkauft, vermietet oder verpachtet werden sollen
ab 01.01.2009
  • für bestehende Wohngebäude, die ab 1966 fertig gestellt wurden und verkauft, vermietet oder verpachtet werden sollen
ab 01.07.2009
  • für Nichtwohngebäude, die verkauft, vermietet oder verpachtet werden sollen
  • für behördliche und öffentliche Nichtwohngebäude mit mehr als 1000 m2 Nutzfläche; zusätzlich besteht Aushangpflicht
Keine Ausweispflicht
  • für denkmalgeschützte Wohn- und Nichtwohngebäude, die verkauft, vermietet oder verpachtet werden sollen
  • für kleine Gebäude mit nicht mehr als 50 m2 Nutzfläche


Welche Berechnungsmethode muss/kann bei der Ausstellung eines Energieausweises angewendet werden?

Neu zu errichtende Gebäude
Wohngebäude nach Energiebedarf
Nichtwohngebäude nach Energiebedarf
Umbau, Erweiterung, Modernisierung
Wohn- und Nichtwohngebäude
  • bei Änderungen am Gebäude gemäß Anlage 3 Nr. 1 bis 6 der EnEV
  • bei der Nutzflächenerweiterung um mehr als 50 Prozent
nach Energiebedarf
Bestehende Gebäude zum Verkauf, zur Vermietung und zur Verpachtung
für Wohngebäude bis zu 4 Wohneinheiten, für die der Bauantrag vor dem 1. November 1977 gestellt wurde  
bis 31. September 2008 nach Energiebedarf oder nach Energieverbrauch
ab 1. Oktober 2008 nur noch nach Energiebedarf
  • sofern des Anforderungsniveau der Wärmeschutzverordnung von 1977 eingehalten wurde
nach Energiebedarf oder nach Energieverbrauch
  • sofern durch spätere Änderungen das Anforderungsniveau der WSVO von 1977 eingehalten wurde
nach Energiebedarf oder nach Energieverbrauch
Wohngebäude ab 5 Wohneinheiten nach Energiebedarf oder nach Energieverbrauch
Nichtwohngebäude nach Energiebedarf oder nach Energieverbrauch